Artikel 4 des AI Act ist seit dem 2. Februar 2025 anwendbar — und er betrifft jedes KI-System, nicht nur Hochrisiko. Während die meisten Pflichten des AI Act erst in den Jahren danach greifen, ist diese hier bereits scharf. Dieses Repository beschreibt, was sie verlangt, wen sie trifft und wie man sie nachweist.
AI literacy under Article 4 of the EU AI Act: what it requires, who it applies to, and how to evidence it.
Der AI Act verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung befasste Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Dabei sind technisches Wissen, Erfahrung, Ausbildung und Schulung der Betreffenden zu berücksichtigen, außerdem der Kontext des Einsatzes und die Personen, bei denen die Systeme zum Einsatz kommen.
Das ist alles, was die Norm sagt. Kein Curriculum, keine Stundenzahl, kein Zertifikat, keine benannte Stelle. Genau diese Offenheit macht sie schwer greifbar — und sie erklärt, warum der Markt mit Zertifikatsangeboten reagiert hat, die die Verordnung so nicht verlangt.
„Das gilt erst mit den Hochrisiko-Pflichten." Nein. Art. 4 ist seit dem 2.2.2025 anwendbar und wurde durch den Digital Omnibus nicht verschoben. Die Verschiebung betraf Anhang III auf den 2.12.2027 — eine ganz andere Vorschrift.
„Das betrifft nur Hochrisiko-Systeme." Nein. Art. 4 knüpft nicht an die Risikoklasse an. Wer ein Sprachmodell für Textentwürfe nutzt, ist Betreiber eines KI-Systems und damit erfasst, auch wenn das System minimalem Risiko unterliegt.
„Wir brauchen ein Zertifikat." Die Verordnung verlangt keines. Sie verlangt ein ausreichendes Maß, gemessen an Rolle und Kontext, und — implizit über die Rechenschaftslogik des gesamten Regelwerks — den Nachweis, dass man sich darum gekümmert hat. Ein Zertifikat kann ein Beleg sein, es ist aber weder nötig noch für sich genommen ausreichend.
Die Norm skaliert. Sie verlangt nicht von allen dasselbe, sondern von jedem das, was seine Rolle erfordert.
| Wer | Was er können muss |
|---|---|
| Alle Beschäftigten | Erkennen, dass etwas ein KI-System ist; wissen, was nicht hineingehört; wissen, wohin sie melden |
| Fachliche Nutzer | Grenzen des Systems kennen, Ausgaben einordnen, Fehler erkennen können |
| Aufsichtsführende Personen | Eine Ausgabe überstimmen können — und wissen, wann sie es sollten |
| Beschaffung und Recht | Die richtigen Fragen vor dem Vertrag stellen |
| Leitung | Risiken einordnen, Ressourcen zuteilen, Verantwortung zuordnen |
Die dritte Zeile ist die anspruchsvollste. Menschliche Aufsicht, die eine Ausgabe nur bestätigt, weil sie plausibel aussieht, ist keine Aufsicht — sie ist eine Unterschrift. Der Unterschied ist eine Frage der Kompetenz und der Arbeitsbedingungen, nicht des guten Willens.
Art. 4 wird im Bußgeldkatalog des Art. 99 nicht eigens aufgeführt. Wer daraus schließt, die Pflicht sei folgenlos, übersieht zwei Dinge.
Erstens taucht Kompetenz an anderer Stelle erneut auf: Betreiber von Hochrisiko-Systemen müssen die menschliche Aufsicht Personen übertragen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen. Dort ist sie keine Bemühenspflicht mehr, sondern Voraussetzung.
Zweitens ist mangelnde Kompetenz selten für sich allein ein Befund. Sie ist die Ursache, die nach einem Vorfall gefunden wird — wenn niemand gemeldet hat, weil niemand wusste, dass es etwas zu melden gab.
| Dokument | Inhalt |
|---|---|
| Was Artikel 4 verlangt | Wortlaut, Anwendungsbereich, wer erfasst ist, was die Norm nicht verlangt |
| Rollen und Tiefe | Fünf Rollenprofile mit Lernzielen, und warum ein Pflichtvideo für alle das Falsche ist |
| Nachweis und Wirksamkeit | Was dokumentiert werden muss, wie man Wirksamkeit prüft, Auffrischung |
| Vorlage: Schulungsplan | Rollen, Inhalte, Turnus, Verantwortliche |
| Vorlage: Teilnahmenachweis | Zum Ablegen, mit Feld für das Verstandene statt nur das Anwesende |
SimpleAct führt Schulungsstände je Rolle und System, verknüpft mit dem KI-Inventar: simpleact.de
Zuletzt aktualisiert: 2026-09-29 · MIT — frei nutzbar, auch kommerziell. Keine Rechtsberatung.